
hier können Sie unsere AGB's als PDF-File downloaden
1. Geltung der AGB, Vertragsabschluß
1.1 Allen Verträgen mit der Firma Systemhaus HWA-Küttner (nachfolgend "HWA-KÜTTNER" genannt) liegen die nachfolgenden Vertragsbedingungen zugrunde. Mit der Auftragserteilung erkennt der Auftraggeber (nachfolgend "AG" genannt) deren Geltung an. Für Leasing-, Miet-, Lizenz- und Supportverträge gelten neben diesen Vertragsbedingungen zusätzliche Bedingungen. Entgegenstehende oder widerstreitende AGB des Auftraggebers sind ausgeschlossen.
1.2 Alle Angebote von HWA-KÜTTNER, auch in Prospekten, Anzeigen, usw., sind - auch bezüglich der Preisangaben - freibleibend und unverbindlich. An ein Vertragsangebot ist der AG für die Dauer von vier Wochen ab Eingang des Angebots bei HWA-KÜTTNER gebunden. Der Vertrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung durch HWA-KÜTTNER, oder Abschluss des Serviceauftrags zustande. Lieferung ist keine Bestätigung. Das gilt auch für Überlassung von Software und/oder Ausführung von Software-Serviceleistungen.
1.3 HWA-KÜTTNER ist berechtigt, mit der vollständigen oder teilweisen Vertragserfüllung Dritte zu beauftragen.
1.4 Die dem Angebot eventuell beigefügten Abbildungen, Zeichnungen und technischen Spezifikationen sind nur dann als verbindlich anzusehen, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. HWA-KÜTTNER behält sich bei Vorliegen eines triftigen Grundes Änderungen des Vertragsgegenstandes während der Lieferzeit vor, sofern diese Änderungen nicht wesentlicher Art sind oder es sich um handelsübliche Abweichungen handelt und der vertragsgemäße Zweck nicht erheblich eingeschränkt wird. Alle Mengen-, Maß-, Farb- und Gewichtsangaben verstehen sich innerhalb der handelsüblichen Toleranzen.
2. Liefer- und Leistungsbedingungen, Gefahrübergang, Annahmeverzug
2.1 Von HWA-KÜTTNER genannte Liefertermine sind unverbindliche Richttermine, es sei denn, dass Liefertermine schriftlich ausdrücklich als verbindlich vereinbart werden. Die Lieferfrist beginnt mit dem Vertragsabschluß, jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung der vom AG zu beschaffenden Unterlagen, Informationen oder Abschluss der vom AG durchzuführenden Vorarbeiten, sowie Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Der AG hat HWA-KÜTTNER eine angemessene Nachfrist zu gewähren, sofern es zu Lieferverzögerungen kommt, unabhängig davon, auf welchen Gründen diese beruhen und wer diese zu vertreten hat.
2.2 Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, sofern dies im Einzelfall für die Vertragsparteien nicht unzumutbar ist. HWA-KÜTTNER liefert nach eigener Wahl ab Werk, ab der Vertriebsstelle von HWA-KÜTTNER oder freiem Bestimmungsort. Die Lieferkosten kann HWA-KÜTTNER dem AG effektiv oder pauschal in Rechnung stellen. HWA-KÜTTNER ist berechtigt, den Vertragsgegenstand auf Kosten des AG gegen Transportschäden zu versichern.
2.3 Die Gefahr geht spätestens mit Absendung des Vertragsgegenstandes auf den AG über und zwar auch dann, wenn HWA-KÜTTNER Anfuhr und/oder Aufstellung übernommen hat.
2.4 Kommt der AG mit der Annahme des Vertragsgegenstandes in Verzug, so ist HWA-KÜTTNER berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Als Schadensersatz kann HWA-KÜTTNER pauschal 20 % der Vertragssumme zuzüglich des Entgelts für bereits erbrachte Arbeitsleistungen und verbrauchtes Material verlangen, sofern der AG nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich geringer ist. HWA-KÜTTNER behält sich vor, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen.
3. Preise, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug, Rücktritt vom Vertrag
3.1 Alle Preise verstehen sich als Netto-Preise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, sowie zuzüglich Verpackungs- und Versandkosten. Verpackungen werden zum Selbstkostenpreis berechnet und im Rahmen der jeweils geltenden Umwelt- und Abfallvorschriften zurückgenommen. Alle Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht ausdrücklich ein anderes Zahlungsziel vereinbart wird.
3.2 Grundsätzlich sind die am Tage der Lieferung gültigen Preise maßgebend. HWA-KÜTTNER ist zwei Monate an ihre Preise gebunden. Sollten sich nach Ablauf von zwei Monaten die Kosten für Material, Energie, Löhne, Fracht, Abgaben, Zölle, usw. erhöhen, so ist HWA-KÜTTNER berechtigt, eine entsprechende Preisänderung vorzunehmen. In diesen Fällen steht dem AG nur dann ein Rücktrittsrecht zu, wenn die Preiserhöhung den vom statistischen Bundesamt ermittelten Anstieg des Preisindexes für die Lebenshaltung eines Vier-Personen-Haushalts von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (früheres Bundesgebiet) in der Zeit zwischen Vertragsabschluß und Lieferung nicht unerheblich übersteigt.
3.3 Zahlungen mit Wechsel bedürfen der gesonderten Vereinbarung. Die Annahme von Schecks und Wechseln erfolgt nur erfüllungshalber. Die Kosten der Diskontierung und sonstige Kosten trägt der AG. Bei Zahlung mit Wechsel hat der AG den Vertragsgegenstand gegen Diebstahl, Feuer- und Wasserschäden zu versichern und die Versicherung HWA-KÜTTNER gegenüber unverzüglich nachzuweisen.
3.4 Ist der AG mit der Zahlung in Verzug oder ist die Erfüllung des Zahlungsanspruchs wegen einer nach dem Vertragsabschluß eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des AG gefährdet oder liegt eine andere schwerwiegende und schuldhafte Vertragsverletzung des AG vor, so kann HWA-KÜTTNER sofortige Zahlung und Vorauszahlung des gesamten Rechnungsbetrages, auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen, noch nicht gelieferte Ware zurückhalten und die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen. In diesem Fall verpflichtet sich der AG, unverzüglich Sicherheit für alle fälligen Forderungen zu leisten. Tut er dies nicht, so ist HWA-KÜTTNER berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall hat HWA-KÜTTNER Anspruch auf Ersatz sämtlicher Aufwendungen, sowie des entgangenen Gewinns. Die gleichen Rechtsfolgen treten ein, wenn der AG über seine Person oder über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige oder im wesentlichen unvollständige Angaben macht und hierdurch der Anspruch von HWA-KÜTTNER gefährdet wird.
3.5 Bei Zahlungsverzug sind vom AG Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des DiskontsatzüberleitungsGesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242), mindestens jedoch 10 % p.a. geschuldet. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
4. Eigentumsvorbehalt, Versicherungspflicht, Aufrechnung, Abtretung
4.1 Sämtliche Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus diesem Vertragsverhältnis Eigentum von HWA-KÜTTNER. Bei Zahlungsverzug ist HWA-KÜTTNER nach Ablauf einer von HWA-KÜTTNER gesetzten angemessenen Nachfrist zur Rücknahme berechtigt und der AG zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung von Eigentumsvorbehalten, sowie die Pfändung des Vertragsgegenstandes durch HWA-KÜTTNER gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Die der HWA-KÜTTNER durch die Rücknahme des Vorbehaltseigentums entstehenden Kosten trägt der AG.
4.2 Der AG ist verpflichtet, die Vorbehaltsware ausreichend gegen Verlust und jede Beschädigung zu versichern und die Versicherung gegenüber HWA-KÜTTNER auf Verlangen nachzuweisen. Der AG tritt alle sich hieraus ergebenden Versicherungsansprüche hinsichtlich der Vorbehaltsware hiermit an HWA-KÜTTNER ab und verpflichtet sich, die Abtretung gegenüber der Versicherung anzuzeigen. HWA-KÜTTNER nimmt die Abtretung an.
4.3 Die Veräußerung des Vorbehaltseigentums ist nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang gestattet mit der Maßgabe, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf im oben genannten Sinne auf HWA-KÜTTNER übergeht (verlängerter Eigentumsvorbehalt).
4.4 Wird die Vorbehaltsware gepfändet oder beschlagnahmt, so ist HWA-KÜTTNER darüber unverzüglich vom AG zu unterrichten unter Überlassung aller für eine Intervention erforderlichen Unterlagen (Original des Pfändungsprotokolls, etc.). Außerdem ist der AG verpflichtet, der Pfändung und / oder Beschlagnahme unter Hinweis auf die Rechte von HWA-KÜTTNER sofort zu widersprechen, andernfalls macht sich der AG gegenüber HWA-KÜTTNER schadensersatzpflichtig.
4.5 Die Aufrechnung mit von HWA-KÜTTNER bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen. Eine Abtretung der dem AG gegen HWA-KÜTTNER aus diesem Vertrag erwachsenden Forderungen an Dritte bedarf des vorherigen schriftlichen Einverständnisses von HWA-KÜTTNER. Ein Zurückbehaltungsrecht des AG wegen Gegenansprüchen aus anderen Vertragsverhältnissen ist ausgeschlossen.
5. Gewährleistung, Haftungsbeschränkung, Produkthaftung
5.1 Die Gewährleistung von HWA-KÜTTNER erstreckt sich nur auf neu hergestellte Sachen und Leistungen, die infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes mangelhaft sind. Die Gewährleistung für gebrauchte Sachen und Leistungen ist ausgeschlossen.
5.2 HWA-KÜTTNER haftet nicht für Schäden, die auf unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Bedienung und Behandlung, Nichtbeachtung der von HWA-KÜTTNER genannten Aufstellbedingungen, natürliche Abnutzung, unterlassene Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische oder elektronische Einflüsse zurückzuführen sind, sofern HWA-KÜTTNER den Mangel nicht zu vertreten hat.
5.3 Der AG hat die jeweilige Lieferung / Leistung von HWA-KÜTTNER unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und erkennbare Mängel sowie fehlende Teile unverzüglich nach Empfang der Lieferung / Leistung, versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Ist der AG nicht Kaufmann, so hat er nur offensichtliche Mängel unverzüglich zu rügen. Im Falle nicht rechtzeitiger Rüge gilt die Lieferung / Leistung als genehmigt.
5.4 Nimmt der AG oder ein Dritter unsachgemäß und ohne Zustimmung durch HWA-KÜTTNER Instandsetzungsmaßnahmen oder sonstige Eingriffe vor, die mit dem geltend gemachten Mangel in Zusammenhang stehen, erlischt der Gewährleistungsanspruch des AG gegenüber HWA-KÜTTNER. Das gleiche gilt, wenn der AG oder ein Dritter innerhalb der Gewährleistungsfrist ohne Einwilligung von HWA-KÜTTNER unsachgemäße Veränderungen an dem Vertragsgegenstand vornimmt. Dem AG ist bekannt, dass nach dem derzeitigen Stand der Technik Fehler in Softwareprogrammen nicht ausgeschlossen werden können. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass Ansprüche wegen mangelhafter Software nur gegen den Softwarehersteller (Lizenzgeber) geltend gemacht werden können und HWA-KÜTTNER insoweit von jeder Haftung frei ist.
5.5 HWA-KÜTTNER ist zur Nachbesserung berechtigt. Mehrmalige Nachbesserungen sind zulässig. Zur Durchführung der Nachbesserung hat der AG HWA-KÜTTNER die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Gelingt die Nachbesserung nicht innerhalb von sechs Monaten ab Eingang der schriftlichen Mängelanzeige bei HWA-KÜTTNER oder ist Nachbesserung / Ersatzlieferung nicht möglich, ist der AG berechtigt, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages bezüglich des mangelhaften Vertragsgegenstandes zu verlangen. Ausgeschlossen sind alle weitergehenden Ansprüche des AG gegen HWA-KÜTTNER und deren Erfüllungsgehilfen einschließlich Schadensersatzansprüchen vertraglicher oder außervertraglicher Art wegen unmittelbarer oder mittelbarer Schäden, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von HWA-KÜTTNER vorliegt. Die 6-Monatsfrist ist unterbrochen, wenn der AG bezüglich der Annahme der Nachbesserungsleistung in Verzug kommt.
5.6 Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von HWA-KÜTTNER über. HWA-KÜTTNER ist berechtigt, die Nachbesserung bzw. den Ersatz von einer unter Berücksichtigung des Mangels angemessenen Teilzahlung des AG abhängig zu machen. Der AG hat die Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen, die dadurch entstehen, dass sich der Vertragsgegenstand an einem anderen als dem vertragsgemäßen Bestimmungsort befindet.
5.7 Die Schadensersatzverpflichtung von HWA-KÜTTNER bzw. den von HWA-KÜTTNER eingeschalteten Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Der Schadensersatzanspruch des AG gegen HWA-KÜTTNER wegen Nichterfüllung wird in der Höhe auf den nicht erfüllten Auftragswert beschränkt.
5.8 Die von HWA-KÜTTNER gemachten Angaben über die Eignung und Verwendung der von HWA-KÜTTNER gelieferter Hard- und Software sind unverbindlich. Der AG verpflichtet sich, die Lieferungen unverzüglich auf etwaige Fehler zu untersuchen und eigene Programmprüfungen bzw. Materialprüfungen durchzuführen. Für die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verordnungen bei Verwendung der von HWA-KÜTTNER gelieferten Waren ist der AG verantwortlich. Der AG stellt HWA-KÜTTNER im Innenverhältnis frei, sofern er selbst nach dem Produkthaftungsgesetz oder anderen Rechtsvorschriften Dritten gegenüber ersatzpflichtig ist. Im übrigen haftet HWA-KÜTTNER nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
6. Schlußbestimmungen
6.1 Alle Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages, Zusicherungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
6.2 Der AG ist damit einverstanden und nimmt davon Kenntnis, dass seine - auch personenbezogenen - Daten von HWA-KÜTTNER gespeichert und zu betriebsinternen Zwecken verwendet werden.
6.3 Erfüllungsort ist Karlsruhe. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag und allen Zusatzverträgen ist, sofern der AG Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, Karlsruhe, sofern nicht ein ausschließlicher abweichender Gerichtsstand vorgeschrieben ist.
6.4 Die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Vertragssprache ist deutsch.
6.5 Sollten Teile dieses Vertrages rechtsunwirksam sein, so bleibt davon die Rechtswirksamkeit des Vertrages im übrigen entgegen §139 BGB unberührt. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall, eine Regelung zu vereinbaren, die dem Inhalt der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt. Das gleiche gilt, wenn sich während der Ausführung dieses Vertrages herausstellen sollte, dass dieser eine ergänzungsbedürftige Lücke aufweist.
Stand: 02/2009
© Systemhaus HWA-Küttner, 1999-2010